Steuerliche Absetzbarkeit von Kindern

Kinder bereiten ihren Eltern einerseits zwar viel Freude, andererseits kosten sie aber auch viel Geld. Einen Teil der Ausgaben für Ihren Nachwuchs können Sie sich jedoch über Ihre Einkommensteuererklärung zurückholen. Wir erklären Ihnen wie und worauf es dabei ankommt.

Kindergeld und Kinderfreibeträge

Eines der wichtigsten Fördermittel für Eltern ist das Kindergeld. Es bemisst sich folgendermaßen:

  Seit Januar 2016
1. Kind 190 Euro
2. Kind 190 Euro
3. Kind 196 Euro
Jedes weitere Kind 221 Euro

Grundsätzlich sollten alle Eltern Kindergeld beantragen, um von zahlreichen Vergünstigungen zu profitieren, insbesondere im Hinblick auf das Steuerrecht.

Alternativ zum Kindergeld können Sie sich aber auch für den Kinderfreibetrag entscheiden. Dieser beträgt aktuell in der Summe 7.248 Euro jährlich für jedes Kind und für beide Elternteile. Er setzt sich folgendermaßen zusammen:

  • 608 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes
  • 640 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf.

Wenn Sie den Kinderfreibetrag beanspruchen, verzichten Sie zwar auf die monatlichen Kindergeldzahlungen, haben Sie jedoch beispielsweise ein hohes Einkommen, so kann das eine durchaus sinnvolle Alternative für Sie sein. Anders, als wenn Sie die Zahlungen des Kindergeldes in Anspruch nehmen, bedeutet der Kinderfreibetrag in diesem Fall nämlich oft eine höhere steuerliche Entlastung. Das Finanzamt überprüft zum Jahresende automatisch, welche Vergünstigung für Sie vorteilhafter ist.

Diese Ausgaben können Sie steuerlich absetzen

a) Betreuungskosten

Seitdem der Gesetzgeber im Jahr 2012 die Absetzbarkeit von Kosten für die Kinderbetreuung vereinfacht hat, können Sie damit verbundene Kosten bis zum 14. Lebensjahrs Ihres Kindes steuerlich absetzen. Grundsätzlich können Sie viele Kosten rund um die Kinderbetreuung geltend machen, beispielsweise für einen Platz

  • in einer KiTa
  • im Kindergarten oder
  • in einem Hort.

Darüber hinaus zählen zu den Betreuungskosten, die Sie steuerlich absetzen können weiterhin Ausgaben für

  • einen Babysitter
  • ein Au-Pair oder
  • ein Kindermädchen.

Das funktioniert aber nicht in unbegrenzter Höhe. Stattdessen akzeptiert der Fiskus bis zu zwei Drittel der Kosten, maximal aber 4.000 Euro pro Kind und pro Jahr. Sollten die Großeltern während der Arbeitszeit auf die Kinder aufpassen, können Sie ihnen die Fahrtkosten erstatten, um diese anschließend steuerlich in der eigenen Steuererklärung geltend zu machen.

b) Schulgeld

Wenn Ihr Nachwuchs eine Privatschule wie beispielsweise eine

  • Waldorfschule,
  • eine christliche Schule oder
  • ein Internat

besucht, können Sie bis zu 30 Prozent der anfallenden Kosten, aber maximal 5.000 Euro Schulgeld pro Jahr von der Steuer absetzen. In Ausnahmefällen können Sie sogar Nachhilfestunden von der Steuer absetzen.

c) Riester-Förderung

Wenn Sie für Ihre private Altersvorsorge Riester-Verträge abschlossen haben, erhalten Sie als Eltern ebenfalls Zulagen. Mit Kindern profitieren Sie als Riester-Sparer sogar gleich doppelt: Neben der jährlichen Grundzulage bekommen Sie pro Kind bis zu 300 Euro zusätzlich vom Staat dazu. Das bedeutet, dass Sie in 25 Jahren eine staatliche Zulage in Höhe von 7.500 Euro erhalten. Die Kinderzulage können Sie sogar dann in Anspruch nehmen, wenn Sie für Ihr Kind lediglich einen Monat im Jahr Anspruch Kindergeld bezogen haben.

Ausnahmen: Das kann nicht abgesetzt werden

Essensgeld oder Spielgeld, das möglicherweise im Rahmen der Betreuung fällig wird bzw. Kosten für Unterkunft oder Verpflegung Ihres Kindes im Internat, können Sie im Rahmen der Steuererklärung nicht geltend machen. Achten Sie deshalb immer gut darauf, dass die Betreuungskosten extra auf den entsprechenden Rechnungen ausgewiesen sind. Ähnlich verhält sich das, wenn Ihr Kind einen Sportverein besucht. Absetzbar sind grundsätzlich nur all diejenigen Ausgaben für die behütende und beaufsichtigende Betreuung Ihres Kindes. Quittungen für den Fußballverein, die Reitstunden oder den Klavierunterricht werden vom Finanzamt nicht akzeptiert.

Was Sie für die Steuererklärung benötigen

Möchten Sie Kinderbetreuungskosten oder Schuldgeld von der Steuer absetzen, können Sie diese im Zuge Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen – vorausgesetzt Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt und Sie bekommen für Ihr Kind Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Wichtig ist, dass Sie die Kosten für die Betreuung Ihres Kindes per Überweisung begleichen und alle Rechnungen darüber vorliegen haben, da das Finanzamt Barzahlungen nicht anerkennt.

Fazit: So füllen Sie Ihre Steuererklärung aus

Eltern können nicht nur Kindergeld und Kinderfreibeträge mit ihrer Steuererklärung geltend machen, sondern sie haben auch darüber hinaus noch die Möglichkeit, dank ihrer Sprösslinge zahlreiche Steuervorteile für sich zu nutzen. Das Einzige, was sie dafür tun müssen, ist die Anlage Kind im Rahmen der Steuererklärung mit abzugeben, wobei für jedes Kind eine eigene Anlage ausgefüllt werden muss. Helfen kann Ihnen dabei eine übersichtliche Steuer Software, die Sie Schritt für Schritt durch Ihre Einkommensteuererklärung führt. Ohne Vorkenntnisse können Sie Ihre Daten in die entsprechenden amtlichen Formulare und Steueranlagen eintragen, während Sie ein praktischer Assistent auf eventuelle Fehler aufmerksam macht. Anschließend können Sie Ihre Steuererklärung mit ELSTER direkt an das Finanzamt übermitteln. Wenn sie die Anlage Kind sorgfältig ausfüllen, kann Ihnen eine satte Steuerersparnis winken.

Wie hilfreich war dieser Beitrag?

Klicke auf die Sterne um zu bewerten!

Durchschnittliche Bewertung 0 / 5. Anzahl Bewertungen: 0

Bisher keine Bewertungen! Sei der Erste, der diesen Beitrag bewertet.

Empfohlen

Kommentar

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein

Aktuell